L & T Transport und Baustoffhandel GmbH

 

 Betriebshof  Schmerzke

 

§ 1 GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Die Annahme von Bau(rest)stoffen und das Anliefern von Baumaterial durch die

L & T Transport und Baustoffhandel GmbH (im folgenden Gesellschaft  ge-

 nannt) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

 

Die Gesellschaft betreibt derzeit folgenden Recyclinghof:

 

Platz Schmerzke

 

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie

 nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme bzw. Abho-

 lung / Anlieferung der Bau(rest)stoffe gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von

 dem Vertragspartner angenommen. Bestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf

 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

 

 

 

§2 ANNAHME VON MATERIAL

 

Die Gesellschaft ist berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach dem Abkippen der

 Bau(rest)stoffe auf den Recyclingplatz Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

 Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die angelieferten Stoffe nicht von der Beschaffen-

 heit der vorgenannten Bedingungen sind, kann die Gesellschaft die Stoffe durch ein Drittun-

 ternehmen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen lassen, sofern der Vertragspartner

 den Abtransport nach Aufforderung nicht unverzüglich vornimmt. Die Kosten der berechtig-

 ten Kontrolle trägt der Vertragspartner.

 

 

Der Anlieferer/ Erzeuger des Materials bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ha-

 ben bei der Anlieferung einen Kippzettel/ Lieferschein in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

 Dieser muß folgende Angaben enthalten:

 

Datum, Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugladevolumen, Kundennummer, Rechnungsanschrift,

 Herkunft/ Bauvorhaben des angelieferten Materials, Anlieferer

 

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Unterschriftberechtigung des Unterzeichners zu

überprüfen. Diese wird als bestehend vorausgesetzt. Die Kippzettel bzw. Lieferscheine wer-

den nach dem Abkippen bzw. der Abholung/ Anlieferung von Bau(rest)stoffen rechtsverbind-

lich von dem Vertragspartner bestätigt. Zwei Exemplare der Kippzettel verbleiben bei der Ge-sellschaft. Der Vertragspartner bzw. dessen Fahrzeugführer bestätigt mit seiner Unterschrift

 auf der Wiegekarte rechtsverbindlich die Anerkennung der Betriebsordnung, die Inanspruch-

 nahme der Aufbereitungsanlage und die aufgeführte Materialsorte. Die jeweils gültige Be-

 triebsordnung bzw. Preisliste liegt auf dem Recyclinghof zur Einsicht aus.

 

 

 Die Vertragspartner bzw. deren Fahrzeugführer tragen die alleinige Verantwortung für die

 Einhaltung des zulässigen Gesamthöchstgewichtes der Fahrzeuge.

 

 

 

§3 ANLIEFERUNG VON MATERIAL

 

 Bei der Anlieferung von Bau(rest)stoffen frei Bau steht es im Ermessen der Gesellschaft, ob

 die Anlieferung und Verladung der Baustoffe von eigenen Fahrzeugen und eigenen Recycling-

 platz erfolgt oder ob sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen

 -auch im gesamten Umfang – Drittfirmen bedient.

 

 

 

Vergebliche Anfahrten und/ oder Wartezeiten – sofern diese nicht von der Gesellschaft zu ver-

 treten sind – gehen immer zu Lasten des Vertragspartners und werden gesondert in Rech-

 nung gestellt.

 

 

 

Lieferzusagen seitens der Gesellschaft sind immer als unverbindlich anzusehen, da diese im

 erheblichen Maße von den Verkehrs- und Witterungsbedingungen abhängig sind. Bei Nicht-einhaltung der in Aussicht gestellten Lieferzeit stehen dem Vertragspartner keinerlei Scha-

 densersatzansprüche, gleich welcher Art, gegen die Gesellschaft zu. Die Gesellschaft wird die bestellten Materialien jedoch im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht

 wie möglich ausliefern.

 

 

 

§4 PREISE

 

Die Annahme und Abgabe/ Anlieferung von (recyclefähigen)Bau(rest)stoffen  ist Kostenpflich-

 tig. Die jeweils gültigen Preise sind den hierfür allein maßgeblichen Preistafeln auf den Recyc-

 linghof zu entnehmen. Telefonisch und postalisch (z.b. durch Zusenden von Preislisten)

 mitgeteilte Preise geben verbindlich nur den jeweils bei Auskunfterteilung bzw,- absendung

 gültigen Tagespreis an. Darüber hinaus entfaltet die Preismitteilung keine Rechtsverbindlich-

 keit. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. Der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen

 Umsatzsteuer.

 

 Grundlage für den zu errechnenden Preis bildet das auf dem Kipp-/ Fuhrzettel verbindlich

 festgestellte Volumen. Nachträglich aufgetreten Reklamationen bezüglich des Volumens fin-

 den keine Berücksichtigung.

 

 

 

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG; EIGENTUMSVORBEHALT

 

 Der Anlieferer sichert zu, dass die angelieferten recyclebaren Bau(rest)stoffe den Beschaffen-

 heiten des §2 Ab. 1 entsprechen.

 

Die angelieferten recyclefähigen Bau(rest)stoffe gehen mit dem Abladen in das Eigentum der

 Gesellschaft über. Der Anlieferer versichert, dass er über die angelieferten Baustoffe verfü-

 gen kann und das die Stoffe frei  von Rechten Dritter sind.

 

 Die von der Gesellschaft verkauften Baustoffe verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des

Kaufpreises in ihrem Eigentum. Die Verarbeitung verkaufter Bau(rest)stoffe erfolgt aus-

schließlich für die Gesellschaft.

 

 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Gesellschaft in Be-

 zug auf von der Gesellschaft verkaufter Bau(rets)stoffe ist es erforderlich, dass eine Beprobung bzw.

 die Feststellung des Mangels vor Einbau/ der Weiterverwendung der Bau(rest)stoffe erfolgt.

Nach dem Einbau/ der Weiterverwendung der Bau(rest)stoffe vorgenommene  Be-

 probungen/Feststellungen von Mängeln werden nicht anerkannt, da durch den Verbau/ die

 Weiterverwendung der Bau(rest)stoffe eine Vermengung mit anderen Baustoffen erfolgt und somit das Prüfzeugnis bzw. die Feststellung des Mangels sich nicht nur auf die Bau(rest)stoff der Gesellschaft bezieht.

 

 

 §6 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN; HAFTUNGSÜBERNAHME

 

 Entsprechen die angelieferten Bau(rest)stoffe nicht den Anforderungen des §2, kann deren

 Annahme verweigert werden. Schäden, die dem Vertragspartner aus der Annahmeverweigerungen

 entstehen, werden von der Gesellschaft nicht ersetzt. Im Übrigen haftet der Vertragspartner der

 Gesellschaft- unabhängig vom Verschulden- für alle Schäden, die durch die Anlieferung

 nicht ordnungsgemäßen Materials gem. §2 Abs.1 entstehen. Das betrifft u.a. Still-

 standzeiten der Recyclinganlage und Reinigungs- bzw. Entsorgungskosten. In diesen Fällen

 stellt der Vertragspartner die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter frei. Darüber hinaus haftet

 der Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die von ihm

 verursacht werden. Die gleiche Haftung trifft den Vertragspartner für seine Erfüllungs- und Ver-

 richtungsgehilfen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Exkulpationsmöglichkeit nach §831 BGB.

 

 Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sowie die Lieferung einer anderen als der bestellten

 Materialart oder –menge hat der Vertragspartner sofort bei  Abnahme bzw. Anlieferung des

 Materials gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen. In diesem Fall hat der Käufer das Material zwecks

Nachprüfung durch die Gesellschaft in dem bestehenden Zustand zu belassen.

 

Schadenersatzansprüche sind unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, wie aus positiver

 Forderungsverletzung, aus Verschulden bei  Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung,

 sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aus-

 geschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Das gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

Die Haftung der Gesellschaft für verkaufte Bau(rest)stoffe ist auf die verkauften Materialien begrenzt.

Weitergehende Schadenersatz-ansprüche, gleich welcher Art- insbesondere

aus Mangelfolgeschäden und Verzugsschäden-

 sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gesellschaft hat Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig

 verursacht. Für  Reifenschäden auf dem Recyclinghof übernimmt die Gesellschaft keine Haftung.

 

 § 7 ZAHLUNG

 

 Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Datums vorzunehmen.

 

Wird die Zahlung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums erbracht, gerät der Vertragspartner

 in Verzug. Für den Fall des Verzugs berechnet die Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 10 %.

 Des weiteren wird für jedes Mahnschreiben ab Fälligkeit ein Betrag von pauschal 2,50 € erhoben.

 

Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

 

 Eine Zahlungsausgleichung hat erst dann stattgefunden, wenn die Gesellschaft über den Zahlungsbetrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung

 erst dann als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel gutgeschrieben oder eingelöst und die Rückbuchfrist verstrichen ist.

 

 Gutschriften werden bei Fälligkeit mit Forderungen der Gesellschaft verrechnet. Sofern keine

 Aufrechnungslage zwischen den Vertragspartnern besteht, werden Gutschriftbeträge am

 Ende des Kalenderjahres ausgezahlt.

 

 Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden insbesondere

 Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. werden der Gesellschaft andere Umstände bekannt,

 die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, wird die gesamte Rest-

 schuld fällig. Die Gesellschaft ist in diesem Fall berechtigt, die Annahme und den Verkauf weiteren

 Materials zu verweigern.

 

 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,

 wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die gleiche

 Haftung trifft den Vertragspartner für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Der Ver-

 tragspartner verzichtet und die Exkulpationsmöglichkeit nach §831 BGB.

 

 

 § 8 STRAßENVERKEHRSORDNUNG

 

  Auf dem Recyclinghof gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

 

 

 § 9 GERICHTSSTAND; TEILUNWIRKSAMKEIT

 

  Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis

 ergebenden Streitigkeiten ist Brandenburg/ Havel.

 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen

 sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller

 sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.